Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Die anwaltliche Tätigkeit ist eine hochwertige Dienstleistung. Sie besteht aus der Ermittlung des Sachverhaltes, dessen rechtlicher Prüfung, der Bewer-  tung und der Vermittlung dieses Ergebnisses an den Mandanten. Dieser erste Teil der Tätigkeit macht den wesentlichen Aufwand aus. Ein zweiter Teil des vergütungspflichtigen Aufwandes liegt in der Umsetzung des jeweiligen Prüfungsergebnisses sowie des Zieles des Mandanten.

Der Zulassung zum Rechtsanwalt geht ein mehrjähriges Studium voraus. Fortwährende Weiterbildungen, eine umfangreiche Literaturausstattung sowie qualifizierte Mitarbeiter (deren Tätigkeit durch das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz nicht gesondert vergütet wird) sind wesentliche kosten-bildende Faktoren. Da Anwälte für die Folgen ihrer Tätigkeit einzustehen haben, fallen darüber hinaus erhebliche Versicherungsbeiträge an, welche aus den Gebühren abzudecken sind. Dieses bitten wir zu beachten.

Grundlage des anwaltlichen Vergütungsrechts ist das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz. Dieses regelt die wesentlichen Gebührentatbestände für die einzelnen Rechtsgebiete (Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht etc.).

In zivilrechtlichen Verfahren richten sich die anwaltlichen Kosten nach dem jeweiligen Streitwert der Angelegenheit, welcher sich regelmäßig aus dem Interesse des Mandanten an der Sache ermitteln lässt. Weiter ist der Umfang der Tätigkeit maßgeblich, d.h. es ist von Bedeutung, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine Beratung beschränkt oder ob eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Tätigkeit erforderlich ist. Die Höhe der Vergütung ergibt sich dann aus einer Honorarvereinbarung oder dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie aus einer Gebührentabelle.

Für das zivilgerichtliche Verfahren sind durch den Kläger regelmäßig Ge-richtskosten zu verauslagen. Diese betragen das Dreifache der in der Ta-belle angegebenen Gebühr. Das nähere regelt das Gerichtskostengesetz.

Die entstehenden Gebühren und Kosten sind im Falle des Obsiegens vom Gegner zu erstatten (wenn der Gegner dazu in der Lage ist ...). Eine Aus-nahme gilt im Arbeitsrecht, wo jede Partei in der ersten Instanz ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Die Gebührenregelungen im Strafrecht sowie in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten finden Sie hier.

Gerne geben unsere Mitarbeiter/Innen Ihnen Auskunft zu Streitwert, Gebüh-renhöhe und das Kostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.


Für die längerfristige Zusammenarbeit, aber auch für den Einzelfall, bietet sich der Abschluss einer Honorarvereinbarung an, welche auf die tatsäch- lich erbrachte Leistung (Zeit) abstellt. Dieses macht die entstehenden Kos-ten für den Mandanten leichter kalkulierbar. Zögern Sie nicht, uns anzu-sprechen.


Beratungs- und Prozesskostenhilfe können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen.