Jagdgenossenschaften

Immer wieder finden sich in den örtlichen Mitteilungsblättern oder Bekannt- machungstafeln Einladungen zu Jagdgenossenschaftsversammlungen. Dass damit nicht die Jäger ihre Versammlungen abhalten, sondern die Eigentümer von Flächen, die durch Dritte bejagt werden, weiß nicht jeder. Die Jagdgenossen sind also nicht die Jäger, sondern es sind die Grund- eigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG). Aber auch dass hier über Dinge gespro- chen und beschlossen wird, die unmittelbar das Grundstück und den Geld- beutel des Grundeigentümers angehen, wird oft verkannt.

Der Eigentümer bejagbarer Flächen hat das Recht und die Pflicht, die Jagd auf seinen Flächen selbst oder durch Dritte auszuüben, wenn seine bejag- baren Eigentumsflächen zusammenhängend mindestens 75 Hektar (im Land Brandenburg regelmäßig mindestens 150 Hektar) betragen (§ 7 Abs. 4 BJagdG). Hier handelt es sich um den so genannten Eigenjagdbezirk (§ 7 Abs. 1 BJagdG). Ansonsten ist ihm in seiner Eigenschaft als Eigentümer die selbständige Jagdausübung auf seinen Flächen verwehrt.

Die bejagbaren Flächen, die keine Eigenjagd bilden, gehören per Gesetz dem örtlichen gemeinschaftlichen Jagdbezirk an (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Die Jagd wird dort durch die örtliche Jagdgenossenschaft ausgeübt, der die betroffenen Grundstückseigentümer per Gesetz angehören (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Die Jagdnutzung erfolgt in der Regel durch Verpachtung (§ 10 Abs. 1 BJagdG), wobei auf Verpächterseite die Jagdgenossenschaft auftritt, die insoweit über die Flächen der Jagdgenossen verfügt (§ 9 Abs. 2 BJagdG). Dabei muss sich der Grundstückseigentümer auf Jagdpachtver- träge einstellen, die eine Mindestlaufzeit von 9 beziehungsweise 12 Jahren haben (§ 11 Abs. 4 BJagdG).

Aufgabe der Jagdgenossenschaftsversammlung als oberstes Organ der Jagdgenossenschaft ist es, die Verpachtung neu zu regeln, wenn die Ver- träge wegen Zeitablaufs oder wegen Kündigung enden. Hierüber hat die Jagdgenossenschaftsverammlung zu entscheiden.

Die Nichtteilnahme an den Jagdgenossenschaftsversammlungen kann zu erheblichen und auch langfristigen Nachteilen führen. Dabei geht es um nicht wenig Geld. So wurde in der Vergangenheit gerade in den neuen Bundesländern in vielen Fällen ein Jagdpachtzins vereinbart, der nur einem kleinen Bruchteil dessen entspricht, was bei einer freien Ausschreibung zu erzielen gewesen wäre. Auch wurden oftmals aus Unwissenheit Pachtver- träge geschlossen, die den Jägern für extrem wenig Geld umfassende Rech- te mit wenig Pflichten gaben. So fehlt es in vielen Verträgen an Bestimmun- gen, die dem Jagdpächter die Wildschadensersatzpflicht auferlegt. Damit wird die Jagdgenossenschaft, also mittelbar jeder Jagdgenosse ersatz- pflichtig.

Nimmt der Grundeigentümer die Versammlung nicht wahr, muss er über viele Jahre einen Jagdpächter auf seinen Flächen dulden, ohne auf des- sen Auswahl Einfluss genommen zu haben. Die Jagdgenossen haben zwar Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Jagdpachtzinses (§ 10 Abs. 3 BJagdG). Hierbei müssen sie sich aber mit dem anteiligen Pachtzins zufrie- den geben, der vereinbart worden ist. Koalitionen zwischen Jagdgenos- senschaftsvorstand und potenziellen Jagdpächtern oder auch der Be- schluss, nur die Bewerbung bestimmter Pächtergruppen zuzulassen, wofür es gute Gründe geben kann, führt regelmäßig dazu, dass ein geringerer Jagdpachtzins erzielt wird.

In vielen Fällen wird durch die Jagdgenossenschaftsversammlung sogar beschlossen, die Auszahlung des Jagdpachtzinsanteiles gar nicht vorzuneh- men mit der Folge, dass der Jagdgenosse für die Jagdnutzung eines Frem- den auf seinem Grundstück kein Geld erhält.

Einfluss sollte auch hinsichtlich der Pachtbedingungen genommen werden. So sollte darauf geachtet werden, dass der Jagdpächter verpflichtet wird, möglichen Wildschaden auszugleichen, der nicht von der Wildschaden- ausgleichskasse gezahlt wird. Ansonsten hat die Jagdgenossenschaft und damit (mittelbar durch geringeren Pachtzinsauskehr oder durch Erhebung einer deswegen notwendigen Umlage) jedes Mitglied diesen zu tragen. Es gibt also viele Gründe, die Einladungen zur Jagdgenossenschaft wahr- zunehmen und sie als Vertretungsorgan der Grundeigentümer zu verste- hen und nicht als Interessengemeinschaft der Jäger.